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Art 12 Beisetzung außerhalb von Friedhöfen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/12#abs-1 (1) Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

1. ein wichtiger Grund das rechtfertigt oder wenn es dem Herkommen entspricht,

2. der Bestattungsplatz den nach Art. 9 Abs. 1 für Friedhöfe geltenden Anforderungen entspricht,

3. die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und

4. überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf hoher See ist zu erteilen, wenn dies nachweislich dem Willen des Verstorbenen entspricht und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/12#abs-2 (2) Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde weitere Beisetzungen untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein. Art. 11 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Zur Umbettung ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Bestattungsplatz verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/12#abs-3 (3) Die zuständige Behörde setzt die Ruhezeit fest. Im übrigen gilt Art. 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/12#abs-4 (4) Der Bestattungsplatz darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen oder die Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/12#abs-5 (5) Die Beisetzung auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bestattungsplätzen bedarf keiner Genehmigung, wenn sie nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedurfte. Die zuständige Behörde kann die weitere Benutzung solcher Bestattungsplätze untersagen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 nicht vorliegen.

Art 11 Art 13