nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 BestV (Bayern) — Herausgabe und Versendung der Asche

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden an

1. Träger von Friedhöfen oder an von diesen oder von Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen; eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig,

2. Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG), und an deren Beauftragte.

Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bewilligen, dass Asche an einen Hinterbliebenen herausgegeben wird, wenn die Asche in einen Staat überführt werden soll, zu dem der Verstorbene eine enge persönliche Bindung hatte, und ein Transport dorthin nicht in anderer zumutbarer Weise möglich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 ist durch den Antragsteller an Eides Statt zu versichern.

(2) Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmigung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.

---

Zitiervorschlag: § 28 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
