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# § 23 BestV (Bayern) — Beschaffenheit

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.

(2) Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 23 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/23

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