Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsgesetz
BestGArt 11 Schließung und Entwidmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/11#abs-1 (1) Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/11#abs-2 (2) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Friedhofsträgers Friedhöfe für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an Ruhezeiten gebunden zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/11#abs-3 (3) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestG/11#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teile eines Friedhofs entsprechend.