Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a#abs-1 (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a#abs-2 (2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a#abs-3 (3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24a BeschV →
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