Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW
BesZVO NRW§ 4 Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/4#abs-1 (1) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben, soweit nicht die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst, Schichtdienst sowie die Lehrzulage betroffen sind, sind zuständig für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, die beschäftigt sind bei
1. den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
2. dem Oberverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts,
3. den Finanzgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Finanzgerichts,
4. dem Landessozialgericht und den Sozialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts,
5. den Landesarbeitsgerichten und den Arbeitsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Landesarbeitsgerichts,
6. den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften die jeweilige Generalstaatsanwältin oder der jeweilige Generalstaatsanwalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/4#abs-2 (2) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung
1. der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
2. der Zulage für Wechselschichtdienst,
3. der Zulage für Schichtdienst und
4. der Lehrzulage
sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/4#abs-3 (3) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend, auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen, bei Anwärterinnen und Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes in den Justizvollzugseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/4#abs-4 (4) Für die Entscheidung über Anträge der als Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher tätigen Beamtinnen und Beamten auf Festsetzung einer Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) in der jeweils geltenden Fassung sowie über Anträge auf Festsetzung einer besonderen Vergütung nach § 5 der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/4#abs-5 (5) Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben sind für die bei den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Beschäftigungsdienststellen zuständig.