Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW

BesZVO NRW

§ 3 Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht zu § 3 der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.

§ 2 § 4