Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW
BesZVO NRW§ 3 Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe
Stand: 26.08.2026
Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht zu § 3 der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.