Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNGArt VIII § 4
Stand: 10.06.2019
Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.