Gesetze / Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

1. BesVNG

Art IV § 9

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses Abschnitts den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden.

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