Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 23 Wechsel nach den Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Realschulzugs in den Gymnasialzug
Stand: 25.08.2026
Für den Wechsel vom Realschulzug in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 des Gymnasialzugs gilt § 14 entsprechend.