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Schulordnung für die Schulen besonderer Art
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für den Wechsel vom Realschulzug in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 des Gymnasialzugs gilt § 14 entsprechend.