Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

BerzGGZV

§ 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Aufgaben der zuständigen Behörden für die

Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der

zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes

nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte und Großen

kreisangehörigen Städte als Auftragsangelegenheiten wahr.

§ 2