Die Aufgaben der zuständigen Behörden für die
Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der
zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte und Großen
kreisangehörigen Städte als Auftragsangelegenheiten wahr.