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§ 1 BerzGGZV (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben der zuständigen Behörden für die

Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der

zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes

nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte und Großen

kreisangehörigen Städte als Auftragsangelegenheiten wahr.