Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW

BerufsanDVO NRW

§ 6 Bestehen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, Wiederholung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerufsanDVO%20NRW/6#abs-1 (1) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide jeweils beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerufsanDVO%20NRW/6#abs-2 (2) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann in jedem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden.

§ 5 § 7