Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW

BerufsanDVO NRW

§ 3 Eignungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung und soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie erstreckt sich inhaltlich auf die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede und ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden. Soweit die Regelausbildung keine praktische Prüfung vorsieht, ist sie eine mündliche Prüfung.

§ 2 § 4