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§ 3 BerufsanDVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Eignungsprüfung

Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung und soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie erstreckt sich inhaltlich auf die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede und ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden. Soweit die Regelausbildung keine praktische Prüfung vorsieht, ist sie eine mündliche Prüfung.