Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW

BerufsanDVO NRW

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung bestimmt Näheres zu Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Verfahren der Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen. Sie gilt für die landesrechtlich geregelten reglementierten und nicht reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufe nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und Absatz 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für bundesrechtlich geregelte Pflege- und Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine entsprechenden Regelungen treffen.

§ 2