Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 05.07.2012 – III R 25/10(Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Gehilfen eines Subventionsbetrugs)Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/29a#abs-1 (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/29a#abs-2 (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.