Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsverordnung BBergG
BergZustVO§ 3 Zuständigkeit sonstiger Behörden
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.