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§ 3 BergZustVO (Sachsen) — Zuständigkeit sonstiger Behörden

Zuständigkeitsverordnung BBergG

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.