Gesetze / Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau
BergWoZErhV§ 2 Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergWoZErhV/2#abs-1 (1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergWoZErhV/2#abs-2 (2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergWoZErhV/2#abs-3 (3) Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungsabschnitt, der auf den 31. Dezember 1982 folgt, soweit sich aus § 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes nichts anderes ergibt.