Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau BergArbWoFöG § 9 Einzelne Wohnräume Stand: 10.06.2019 Bund Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.