Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG§ 4 Wohnungsberechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, sind wohnungsberechtigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen tätig ist.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.