Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 22 Kostenerstattung
Stand: 10.06.2019
Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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