Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 24c Zusammen einzureichende Formularteile
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24c#abs-1 (1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24c#abs-2 (2) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24c#abs-3 (3) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben
§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24c#abs-4 (4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 24c eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.