Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/12#abs-1 (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/12#abs-2 (2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
BGBl. 2024 I Nr. 119
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