Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachungsverordnung
BekanntmVO§ 9 Geltung für Zweckverbände
Stand: 26.08.2026
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die Zweckverbände sinngemäß Anwendung.