Gesetze / Beherbergungsmeldedatenverordnung
BeherbMeldV§ 2 Dateispezifische Anforderungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbMeldV/2#abs-1 (1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbMeldV/2#abs-2 (2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbMeldV/2#abs-3 (3) Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_BeherbMeldeschein_Zaehler.xml“ zu benennen. Dabei ist einzusetzen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbMeldV/2#abs-4 (4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbMeldV/2#abs-5 (5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbMeldV/2#abs-6 (6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.