Gesetze / Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung
BehAppbAusbV§ 8 Prüfungsbereich Rohrleitungsbau
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/8#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/8#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert insgesamt höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.