Gesetze / Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

BeauftrV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeauftrV/7#abs-1 (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeauftrV/7#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6