Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen

BeamtZustV FM

§ 5 Weitere Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/5#abs-1 (1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:

1. das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,

2. die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,

3. die Anweisung eines von § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 18 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetz,

4. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes,

5. die Entscheidungen gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 81 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen sind,

7. die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt sowie für Beurlaubungen gemäß § 72 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

8. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Einweisungsjahres gemäß § 5 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung,

9. die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

10. die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

11. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 4 Nummer 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,

12. die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 3 und 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes,

13. die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes,

14. die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 5 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461),

15. die Durchführung des Auswahlverfahrens und Zulassung zum Talentförderprogramm „Master“ und damit zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 der Laufbahnverordnung,

16. die Durchführung des Auswahlverfahrens und Zulassung zum Talentförderprogramm „Jura“ mit dem Ziel einer beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2,

17. die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 79 des Landesbesoldungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/5#abs-2 (2) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist für das Auswahlverfahren gemäß Absatz 1 Nummer 15 und 16 zuständig, auch wenn die Bewerbung durch eine Person eines anderen Geschäftsbereichs der Finanzverwaltung erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/5#abs-3 (3) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 9.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/5#abs-4 (4) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,

2. Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes,

3. Entscheidungen zur Arbeitszeit gemäß §§ 60, 61 und 63 des Landesbeamtengesetzes,

4. Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes,

5. Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie Mutterschutz und Elternzeit gemäß § 46 des Beamtenstatusgesetzes und § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,

6. Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,

7. die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/5#abs-5 (5) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zuständig für:

1. Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,

2. die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

3. die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen,

4. die Konzeption aller Management-Select Verfahren für die Einstellung und den Wechsel in die Laufbahngruppe 2.2 sowie für die Führungskräfteauswahl in der Laufbahngruppe 2.1.

§ 4 § 6