Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen

BeamtZustV FM

§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/3#abs-1 (1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 zuständig:

1. die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes und §§ 13 und 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes,

2. die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 25 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes,

3. die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst gemäß § 25 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes und § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes,

4. die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/3#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/3#abs-3 (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, dass die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.

§ 2 § 4