Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/3#abs-1 (1) Zuständig ist das Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz der Beamtin oder des Beamten befindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/3#abs-2 (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung vorhanden, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung der verstorbenen versorgungsberechtigten Person örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für die Versorgungsberechtigten nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der oder dem jüngsten Anspruchsberechtigten auf Hinterbliebenenversorgung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/3#abs-3 (3) Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/3#abs-4 (4) Wohnen die Empfängerinnen oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Inland, ist das Service-Center Köln auch für die Empfängerinnen und Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Inland haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/3#abs-5 (5) Das Service-Center Dresden ist zuständig für Versorgungsberechtigte

1.
nach § 2 Nummer 1, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis
a)
von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts oder
b)
als Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt
beruht,
2.
nach § 2 Nummer 2, deren Versorgung auf einem Vertrag beruht, in dem ein Entgelt in Höhe der jeweiligen Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts geregelt ist,

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/3#abs-6 (6) Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach § 2 aus der Anlage 3.

§ 2 § 4