Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS
BeamtDiszZustVO MFKJKS§ 5 Disziplinarbefugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/5#abs-1 (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/5#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/5#abs-3 (3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 LDG ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 LDG auf die in § 1 Absatz 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen.