Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

BbgZwVbG

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgZwVbG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne erforderliche Genehmigung nach § 2 Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuführt,

einer unanfechtbaren Anordnung nach § 3 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt oder

entgegen § 4 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder unrichtige Unterlagen vorlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgZwVbG/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8