Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 2 Ziele, Zielgruppen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/2#abs-1 (1) Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, bei der Versorgung mit Mietwohnraum einschließlich Genossenschaftswohnraum oder mit selbst genutztem Wohneigentum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/2#abs-2 (2) Weitere Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind die Erhaltung und Schaffung stabiler Wohn- und Nachbarschaftsverhältnisse, Bewohner- und Quartiersstrukturen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/2#abs-3 (3) Die soziale Wohnraumförderung unterstützt den effizienten Einsatz und Verbrauch von Energie bei Wohngebäuden als Beitrag zum Klimaschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/2#abs-4 (4) Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung von Miet- und Genossenschaftswohnraum sind Haushalte nach Absatz 1, insbesondere mit Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen in sozialen Notlagen, Studierenden und Auszubildenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/2#abs-5 (5) Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung von selbst genutztem Wohneigentum sind Haushalte nach Absatz 1, insbesondere mit Kindern und Menschen mit Behinderungen.

Einzelnorm

§ 1 § 3