Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

BbgWPV

§ 6 Evaluierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPV/6#abs-1 (1) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium wird die Wärmeplanungsverordnung, insbesondere das vereinfachte Verfahren des Wärmeplanungsgesetzes evaluieren. Grundlage der Evaluierung bilden die im Internet veröffentlichten Wärmepläne sowie die Unterlagen zum Kostenerstattungsverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPV/6#abs-2 (2) Die Evaluierung erfolgt erstmalig nach dem 31. Dezember 2028, danach alle zwei Jahre.

§ 5 § 7