Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

BbgWPV

§ 1 Zuständigkeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPV/1#abs-1 (1) Planungsverantwortliche Stellen nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden des Landes Brandenburg. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPV/1#abs-2 (2) Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ist die planungsverantwortliche Stelle nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPV/1#abs-3 (3) Für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium zuständig.

§ 2