Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 99a Kooperation und Information in den Flussgebietseinheiten (zu §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/99a#abs-1 (1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit nach § 80 des Wasserhaushaltsgesetzes zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/99a#abs-2 (2) Die Veröffentlichung der Bewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne erfolgt durch Hinweis im Amtsblatt für Brandenburg auf die Internetseite, unter der die Bewertung, Karten und Pläne einsehbar sind. Die unteren Wasserbehörden haben jedem kostenlos Einsicht in die Pläne zu gewähren.