Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 89 Grundsätze (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- OLG Brandenburg, 08.11.2011 – 2 U 53/10Zitiert von 2
- VG Cottbus, 11.03.2021 – 3 K 1022/12Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 27.02.2015 – VG 5 K 1240/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/89#abs-1 (1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Risikomanagementplan nach § 99 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/89#abs-2 (2) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder des Risikomanagementplans erforderlich ist. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.