Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 89 Grundsätze (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/89#abs-1 (1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Risikomanagementplan nach § 99 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/89#abs-2 (2) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder des Risikomanagementplans erforderlich ist. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

§ 88 § 90