Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung
Stand: 30.07.2026
Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese sollen den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77 BbgWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 – OVG 9 B 2.13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.