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# § 77 BbgWG (Brandenburg) — Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen der Wasserführung in oberirdischen Gewässern erfordert, obliegt es den Unterhaltungspflichtigen, durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Diese sollen den ihnen entstandenen Aufwand auf diejenigen anteilig umlegen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.

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Zitiervorschlag: § 77 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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