Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 52 Hochwassergefahr
Stand: 30.07.2026
Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.