Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Bei Hochwassergefahr sind die Betreiber von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabwehr einzusetzen.