Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 44 BbgWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 07.11.2014 – VG 5 K 1190/12Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 14.05.2014 – VG 5 K 1019/11
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