Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/41#abs-1 (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei kürzer befristeten Gewässerbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/41#abs-2 (2) Der Entgeltpflichtige hat in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/41#abs-3 (3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/41#abs-4 (4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.