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# § 41 BbgWG (Brandenburg) — Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei kürzer befristeten Gewässerbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum.

(2) Der Entgeltpflichtige hat in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

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Zitiervorschlag: § 41 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/41

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