Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/127#abs-1 (1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/127#abs-2 (2) Ist auch eine Wasserbehörde eines anderen Landes zuständig, so können die Landesregierungen die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

§ 126a § 128