Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 124 Wasserbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-1 (1) Wasserbehörden sind

das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,

das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde,

die unteren Wasserbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-3 (3) Die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-4 (4) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

§ 123 § 125