Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 124 Wasserbehörden
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- VG Potsdam, 08.11.2012 – 6 K 777/10Zitiert von 3
- VG Cottbus, 23.10.2012 – VG 4 K 321/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-1 (1) Wasserbehörden sind
das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
das Landesamt für Umwelt als obere Wasserbehörde,
die unteren Wasserbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-3 (3) Die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/124#abs-4 (4) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.