Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/114#abs-1 (1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/114#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung werden die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt sowie die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/114#abs-3 (3) Aus der Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/114#abs-4 (4) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/114#abs-5 (5) Das Wasserwirtschaftsamt informiert die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten regelmäßig über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

§ 113 § 115